Steueränderungen in der Slowakischen Republik

Erhöhung des Mehrwertsteuer-Basissatzes

Ab dem Jahr 2025 wird der Basissatz der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 20 % auf 23 % angehoben, und es werden zwei ermäßigte Sätze von 19 % (anstelle der derzeitigen 10 %) und 5 % gelten. Gleichzeitig wird die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die ermäßigten Sätze gelten, geändert (siehe Tabelle unten). Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Haushaltseinnahmen des Staates zu stärken und ausreichende Finanzmittel zu schaffen, um die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und das Haushaltsdefizit zu verringern.

KATEGORIE

SATZ 2024

SATZ 2025

MwSt.-Basissatz

20 %

23 %

Alkoholische Getränke

20 %

23 %

Alkoholfreie Getränke

10 %

19 %

Mietzins

5 %

5 %

Strom

20 %

19 %

Soziale Dienste

10 %

5 %

Grundnahrungsmittel

10 %

5 %

Andere Lebensmittel

20 %

19 %

Arzneimittel und Medizinprodukte

10 %

5 %

Bücher, Lehrbücher

10 %

5 %

E-Books, Hörbücher und Online-Bücher

20 %

5 %

Gastro-Dienstleistungen, Unterkunft

10 %

5 %

Erhöhung der Körperschaftssteuer

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erhöhung des Körperschaftssteuersatzes für Unternehmen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 5 Mio. EUR. Der Steuersatz für diese Unternehmen wird von derzeit 21 % auf 24 % angehoben. Dieser Schritt soll dem Staatshaushalt höhere Einnahmen von wirtschaftlich starken Unternehmen sichern.

Umgekehrt wird der Steuersatz für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro von 15 % auf 10 % gesenkt. Der Steuersatz für steuerpflichtige Einkünfte zwischen 100.000 EUR und 5.000.000 EUR pro Jahr bleibt bei 21 %.

Einführung einer Finanztransaktionssteuer für Unternehmer

Die Abgeordnetenkammer beschloss auch die Einführung der Finanztransaktionssteuer ab dem 01.04.2025, die eine neue Steuerbelastung für Unternehmen (einschließlich Organisationseinheiten ausländischer Personen) und natürliche Personen - Unternehmer - darstellt.  Finanztransaktionen, bei denen ein Geldbetrag vom Bankkonto eines Unternehmers abgebucht wird, werden mit einem Satz von 0,40 % besteuert, wobei der Höchstsatz 40 EUR pro Transaktion beträgt. Bei Bargeldabhebungen von einer Bank oder einem Geldautomaten wird ein erhöhter Satz von 0,80 % des abgehobenen Betrags angewendet. Darüber hinaus wurde für die Verwendung von Kreditkarten eine jährliche Gebühr von 2 EUR festgelegt, die von den Bankinstituten im Namen der Steuerzahler erhoben wird.

So werden beispielsweise die Zahlung von Steuern und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, Zahlungsvorgänge zwischen Konten der Steuerpflichtigen bei ein und demselben Anbieter, Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückgabe von Geld aus der notariellen Verwahrung, der Kauf von Staatsanleihen usw. nicht der Steuer unterworfen.



Autor: Lucie Podušková
Autor: Gabriela Janíková
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