Spanien: Erleichterung der Gesellschaftsgründung

I. HINTERGRUND

Seit Anfang des Jahres ist das Gesetz 11/2018 vom 28. Dezember in Kraft. Dieses modifiziert punktuell das Handelsgesetzbuch, das Kapitalgesellschaftsgesetz und das Gesetz über die Wirtschaftsprüfung.

Hintergrund für diese Gesetzesnovellierung sind die anhaltenden Bestrebungen der spanischen Regierung, den Verwaltungsaufwand bei Gesellschaftsgründungen zu reduzieren und so die Gründungen von neuen Gesellschaften zu fördern.

Die wohl wichtigste Modifizierung betrifft die in Art. 62 des Kapitalgesellschaftsgesetzes normierte Pflicht. im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft die Eröffnung eines Bankkontos und die vollständige Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen.

Bislang setzte die Gründung einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend voraus, dass dem Notariat und schließlich dem Handelsregister nachgewiesen wurde, dass die Gesellschaft über ein Bankkonto in Spanien verfügt und die Gesellschafter das Stammkapital vollständig eingezahlt haben. Dieser Umstand musste im Rahmen des Gründungsaktes notwendigerweise durch eine entsprechende Bescheinigung der Bank belegt werden, bei der das Konto unterhalten wurde. Solange diese Bescheinigung nicht eingereicht wurde, war die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht möglich.

II. VERSICHERUNG DER KONTOERÖFFNUNG UND EINZAHLUNG

Das Gesetz 11/2018 vom 28. Dezember ergänzt Art. 62 des Kapitalgesellschaftsgesetzes nunmehr um einen zweiten Absatz. Danach bleibt diese Pflicht für die Gesellschafter zwar grundsätzlich weiterhin bestehen, allerdings können die Gesellschaftsgründer nunmehr alternativ dem Notar gegenüber versichern, dass sie die Einzahlung des Stammkapitals geleistet haben, ohne dass es einer von der Bank ausgestellten Bescheinigung hierüber bedarf.

Möchten die Gesellschaftsgründer diesen Weg gehen, müssen sie allerdings in der Gründungsurkunde ausdrücklich erklären, dass sie hinsichtlich dieses Umstands gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft sowie den Gläubigern haften.

III. PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Diese gesetzliche Neuregelung bringt gerade für ausländische Unternehmen, die in Spanien eine Tochtergesellschaft gründen wollen, praktische Vorteile. Bisher war die Eröffnung eines Bankkontos und die Einzahlung des Stammkapitals für die künftige Tochtergesellschaft oftmals mit zeitaufwändigen Formalitäten verbunden, da bspw. zahlreiche Banken in Spanien nach wie vor darauf bestehen, dass die Gesellschafter selbst nach Spanien reisen, um die Verträge mit der Bank vor Ort zu unterzeichnen, damit das Konto eröffnet werden kann. Die Eröffnung eines Gesellschaftskontos außerhalb Spaniens, stellt sich in der Praxis ebenfalls als schwierig dar, weil es sich um eine Gesellschaft in Gründung handelt.

Die neue Regelung gibt den Gesellschaftsgründern nunmehr eine Alternative an die Hand, um den Gründungsprozess der Gesellschaft zu beschleunigen. Angesichts des bestehenden Haftungsrisikos für die Gesellschafter sollte von dieser Variante aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Gründung unbedingt zeitnah durchgeführt werden muss.

Axel Roth

roth@schindhelm.com

Carlos Fernández

fernandez@schindhelm.com