Neuregelung der Investitionsförderung in Kraft getreten

Hintergrund
Investitions- und Bauvorhaben sind ein wichtiger Faktor für das wirtschaftliche Wachstum und die Entwicklung des unternehmerischen Umfelds in der Slowakei. Hierunter fallen z.B. Autobahnen, Wasserwerke, strategische Infrastruktur oder Erdölleitungen. Zum 1. August 2013 ist eine Novelle des Investitionshilfegesetzes in Kraft getreten, über die bereits im Vorfeld heftig diskutiert wurde. Insbesondere einige Parlamentsabgeordnete sind der Auffassung, dass die Novelle verfassungswidrig ist und wollen diese vor dem Verfassungsgericht anfechten.

Wichtigste Änderungen
Nach der neuen Regelung ist die Gewährung von Investitionshilfe an folgende Bedingungen geknüpft:

  • die Investitionsausgaben erreichen mindestens 100 Mio. EUR
  • die Investition schafft mindestens 300 neue Arbeitsplätze
  • oder die Regierung entscheidet über die Durchführung des Baus im öffentlichen Interesse

Unter Investitionsausgaben sind die materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Investors zu verstehen, der das Projekt realisiert. Dabei handelt es sich um bewegliche Sachen und Liegenschaften auf dem Gebiet der Slowakei sowie um langfristiges immaterielles Eigentum in Höhe von 50 Prozent des langfristigen materiellen Eigentums in Form von Lizenzen, Know-how oder Patentrechten.

Im Zuge der Gesetzesänderung wurde auch ein neues Verwaltungsverfahren eingeführt. Danach muss der Investor vor Beginn des Investitionsvorhabens zunächst eine Bestätigung über Art und Umfang der Investition einholen. Diese erteilt das zuständige Ministerium nach Genehmigung des Antrags durch die Regierung. Der Antrag muss Informationen über die Identifikation des Antragstellers, die Höhe der geplanten Finanzmittel, die für die Investition aufgewandt werden, die Bestimmung des Katastergebiets, in dem der Bau verwirklicht wird, die unternehmerische Absicht der Investition und Informationen über die Einleitung und Beendigung des Baus beinhalten. Falls die Regierung den Antrag nicht genehmigt, wird dieser vom Ministerium zurückgewiesen. Die Bestätigung dient in erster Linie als Grunddokument für das Bauvorhaben und ein eventuell damit einhergehendes Enteignungsverfahren.

Nach Erteilung der Bestätigung hat der Investor innerhalb von 12 Monaten die Beschaffung des langfristigen materiellen Vermögens einzuleiten. Ebenso ist er verpflichtet, die Investitionsausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR innerhalb von sieben Jahren nach Zustellung der Bestätigung zu realisieren und das Ministerium innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Kollaudationsbeschlusses schriftlich über die erfolgte Investition zu informieren.

Bei einer Verletzung dieser Pflichten drohen dem Investor empfindliche Strafen. So verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit, wenn der Investor nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Erteilung mit der Beschaffung des langfristigen materiellen Vermögens beginnt. Eine Geldbuße in Höhe von 15 Prozent der Investitionsausgaben droht dem Investor, falls er nicht innerhalb von sieben Jahren nach Zustellung der Bestätigung die verbindlichen Investitionsausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR realisiert. Dieselbe Strafe droht, falls der Investor das betreffende Grundstück für einen anderen Zweck nutzt als es in der Bestätigung festgelegt wurde.

Strittiger Punkt
Umstritten ist die Novelle insbesondere wegen der damit einhergehenden Beschneidung von Gemeindekompetenzen. Denn mit Ausnahme von Bergbauvorhaben werden zukünftig keine verbindlichen Stellungnahmen der Gemeinden vor Beginn des Investitionsvorhabens erforderlich sein. De facto führt dies dazu, dass die Gemeinden von dem Entscheidungsprozess über bedeutende Investitionen ausgeschlossen werden. Der Hauptgrund für die Überlegungen, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten, ist die Tatsache, dass die Regierung nun über umfassendere Kompetenzen bei den Entscheidungen über die Realisierung von Investitionsvorhaben und bei Enteignungen hat - ohne dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, in den Entscheidungsprozess einzugreifen. Darüber hinaus sind einige Parlamentsabgeordnete der Auffassung, dass die Novelle die Enteignung von Grundstücken aufgrund eines privaten Interesses möglich macht - obwohl nach slowakischem Recht eine Enteignung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses möglich ist. Die Regierungsopposition argumentiert, dass es sich bei den Investitionen um private Interessen handelt, die durch die Entscheidung der Regierung nicht zu einem öffentlichen Interesse werden können.

Ausblick
Ob das Gesetz tatsächlich beim Verfassungsgericht angefochten oder gar für verfassungswidrig erklärt wird, bleibt abzuwarten. Festzuhalten ist, dass es nach dem jetzigen Stand Investoren erleichtert wird, Investitionsvorhaben auf dem Gebiet der Slowakei zu realisieren.

Autorin: Patrícia Filadelfiová