Deutschland: Neues zur Gesellschafterliste

Problemstellung
Ist eine neue Gesellschafterliste wegen einer Veränderung beim Handelsregister einzureichen, so hat diese nach dem Beschluss des BGH vom 26.06.2018 – II ZB 12/16 den Anforderungen des § 40 I GmbHG in der Fassung vom 23.06.2017 zu genügen.

Sachverhalt
Ein GmbH-Gesellschafter übertrug seinen Geschäftsanteil an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der beurkundende Notar erstellte daraufhin eine geänderte Gesellschafterliste, in der keine Angaben zu den Gesellschaftern der GbR enthalten waren, und reichte diese Ende 2015 beim Registergericht ein. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Liste wegen des Fehlens der Angaben zu den GbR-Gesellschaftern ab. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die rechtliche Notwendigkeit dieser Angaben zu den GbR-Gesellschaftern aus einer analogen Anwendung des § 162 I Satz 2 HGB folge. Während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde § 40 I 2 GmbHG geändert, der nunmehr bestimmt, dass die Gesellschafter einer GbR in der Gesellschafterliste namentlich anzuführen sind.

Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis bestätigt. § 40 I 2 GmbHG sei mit Wirkung zum 26.06.2017 geändert worden, mit der Folge, dass bei nicht in einem Register eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter namentlich mit Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste aufzunehmen sind. Die Anwendung der Neuregelung richte sich nach der hierzu ergangenen Übergangsvorschrift des § 8 EGGmbHG. Aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Anwendbarkeit der Neuregelung bei Altgesellschaften auf die das einreichungspflichtauslösende Ereignis, die Entstehung der Pflicht zur unverzüglichen Einreichung der Liste, auf die tatsächliche Einreichung der Liste oder aber auf die Aufnahme der Liste in den Registerordner abzustellen sei.

Praxishinweise
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 40 I 2 GmbHG einen zu begrüßenden Gleichklang zur Rechtslage bei der Beteiligung einer GbR an einer KG (vgl. § 162 HGB) hergestellt. Zu beachten wird künftig sein, dass dann, wenn ein Gesellschafterwechsel auf der Ebene der GbR stattfindet, dies auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschafterliste der GmbH hat. Da bei Veränderungen der Gesellschafterstruktur auf der Ebene einer GbR regelmäßig ein Notar nicht involviert ist – die Abtretung eines GbR-Gesellschaftsanteils ist formfrei möglich – obliegt es nach § 40 I GmbHG dem/den Geschäftsführer(n) der GmbH die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Die Geschäftsführer einer GmbH werden somit dafür zu sorgen haben, dass sie stets unverzüglich über personelle Veränderungen auf der Ebene einer Gesellschafter-GbR informiert werden.

Alle Gesellschaferlisten, die vor dem 26.06.2017 eingereicht worden sind und aus welchen Gründen auch immer noch nicht im Registerordner aufgenommen wurden, sind an die Vorgaben des § 40 I GmbHG nF und zusätzlich auch an die Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Gesellschafterlistenverordnung anzupassen.

Autor: Axel Berninger