Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in der Slowakei?

Das slowakische Arbeitsgesetzbuch schreibt ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die Evidenz über Arbeitszeiten, Überstunden, Nachtarbeit, aktive und inaktive Zeiten der Bereitschaftszeit aller Arbeitnehmer zu führen. Die Evidenz muss den Beginn und das Ende des Zeitraums, in dem der Mitarbeiter Arbeit geleistet hat oder einen angeordneten oder vereinbarten Bereitschaftsdienst gehabt hat, erfassen. Während der vorübergehenden Überlassung führt der Arbeitgeber Evidenz am Arbeitsplatz des vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers.

Die Evidenz der gesetzpflichtigen Arbeitspausen im Rahmen der geleisteten Schicht ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

Die genaue Form der Arbeitszeiterfassung ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben, die Evidenz muss jedoch übersichtlich und nachweislich sein. Die Evidenz dient insbesondere für die Bearbeitung von Gehältern. Die Kontrollorgane dürfen die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung überprüfen und Sanktionen bei Mängeln aufzuerlegen.

Nach dem Beschluss des BAG v.13.09.2022 sehen wir in der Slowakei keinen Anpassungsbedarf für die nationale Rechtsordnung, weil der durch das EuGH im Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C 55/18 (Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen Deutsche Bank SAE) auferlegten Pflicht nachgekommen wurde, was die Arbeitszeiterfassung betrifft.



Autor: Gabriela Janíková