China: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in China?

Nach den chinesischen Arbeitsgesetzen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen und zu überwachen. In der Praxis führen jedoch viele chinesische Unternehmen in ihren internen Managementrichtlinien ein Arbeitszeitsystem ein, um die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten und Überstunden, zu erfassen.

Naturgemäß wird die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 keinen Einfluss auf das chinesische Arbeitsrechtssystem haben. Jedoch ist zu beachten, dass es zahlreiche vergleichbare Diskussionen über die Arbeitszeiterfassung bei Klagen auf Überstundenvergütung in China gibt, die von chinesischen Arbeitnehmern regelmäßig gegen ihre Arbeitgeber angestrengt werden. Bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung müssen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Vorliegen von Überstunden nachweisen. Die Beweislast wird jedoch auf den Arbeitgeber verlagert, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Beweise für das Vorliegen von Überstunden besitzt. In arbeitnehmerfreundlichen Gerichtsbarkeiten wie z. B. in Peking verlangen die Gerichte, dass der Arbeitgeber die Unwahrheit der Überstundenbehauptungen des Arbeitnehmers beweist, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügige Beweise dafür vorlegen kann, dass er Überstunden ohne Bezahlung geleistet hat. Wenn der Arbeitgeber dann keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen kann, die das Gegenteil beweisen, kann das Gericht der Klage des Arbeitnehmers stattgeben. Daher ist es für unsere Kunden empfehlenswert, ein Arbeitszeitsystem zu implementieren oder zumindest wirksame interne Regelungen aufzustellen (z.B. im Mitarbeiterhandbuch) wonach für die Leistung von Überstunden klaren Voraussetzungen (z. B. schriftliche Genehmigung) unterworfen werden.



Autor: Marcel Brinkmann