COVID-19-Gesetz in der Slowakei

HINTERGRUND

Am 25.03.2020 wurde in der Slowakei das COVID-19-Gesetz im Nationalrat beschlossen. Das Gesetz ist zum 27.03.2020 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält zusammengefasst unter anderem folgende Neuerungen:

VERJÄHRUNG

Die Verjährungsfristen in den zivilrechtlichen Verhältnissen werden im Zeitraum ab der Wirksamkeit dieses Gesetzes (daher ab dem 27.03.2020) bis zum 30.04.2020 gehemmt. Dies bewirkt eine Verlängerung von Verjährungsfristen. Der Nationalrat hat zugleich vorgesehen, dass die Verjährungsfristen, die im Zeitraum zwischen 12.03.2020 bis zum 27.03.2020 abgelaufen wären, nicht früher als 30 Tage nach dem 27.03.2020 ablaufen werden.

VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE STELLUNG EINES INSOLVENZANTRAGS

Eine weitere Neuerung führt unter gewissen Umständen vorübergehend zu einer Verlängerung der Frist, in der ein Schuldner verpflichtet ist, im Falle der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Die Frist beträgt für den Fall, dass die Überschuldung im Zeitraum zwischen dem 12.03.2020 bis zum 30.04.2020 eingetreten ist, 60 Tage.

ENTSCHEIDUNGEN VON KOLLEKTIVORGANEN JURISTISCHER PERSONEN

Den Kollektivorganen von juristischen Personen im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG) wird während der außerordentlichen Notstandsituation ermöglicht, Korrespondenzabstimmungen und Sitzungen bzw Versammlungen mittels elektronischer Mittel zu ermöglichen. Dies auch dann, wenn es nicht durch die internen Vorschriften oder Satzungen vorgesehen wird.

VOLLSTRECKUNG DES PFANDRECHTS

Das COVID-19-Gesetz verbietet für den Zeitraum bis zum 30.04.2020 die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf ein Pfandrecht. Entsprechende Einleitungshandlungen, die im angeführten Zeitraum gesetzt werden, werden kraft Gesetzes als unwirksam angesehen.

Pavel Trnka
trnka@saxinger.com

Ansprechpartner
JUDr. Pavel Trnka, LL.M.
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