Erhöhung des Mehrwertsteuer-Basissatzes Ab dem Jahr 2025 wird der Basissatz der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 20 % auf 23 % angehoben, und es werden zwei ermäßigte Sätze von 19 % (anstelle der derzeitigen 10 %) und 5 % gelten. Gleichzeitig wird die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die ermäßigten Sätze gelten, geändert (siehe Tabelle unten). Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Haushaltseinnahmen des Staates zu stärken und ausreichende Finanzmittel zu schaffen, um die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und das Haushaltsdefizit zu verringern. KATEGORIE SATZ 2024 SATZ 2025 MwSt.-Basissatz 20 % 23 % Alkoholische Getränke 20 % 23 % Alkoholfreie Getränke 10 % 19 % Mietzins 5 % 5 % Strom 20 % 19 % Soziale Dienste 10 % 5 % Grundnahrungsmittel 10 % 5 % Andere Lebensmittel 20 % 19 % Arzneimittel und Medizinprodukte 10 % 5 % Bücher, Lehrbücher 10 % 5 % E-Books, Hörbücher und Online-Bücher 20 % 5 % Gastro-Dienstleistungen, Unterkunft 10 % 5 % Erhöhung der Körperschaftssteuer Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erhöhung des Körperschaftssteuersatzes für Unternehmen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 5 Mio. EUR. Der Steuersatz für diese Unternehmen wird von derzeit 21 % auf 24 % angehoben. Dieser Schritt soll dem Staatshaushalt höhere Einnahmen von wirtschaftlich starken Unternehmen sichern. Umgekehrt wird der Steuersatz für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro von 15 % auf 10 % gesenkt. Der Steuersatz für steuerpflichtige Einkünfte zwischen 100.000 EUR und 5.000.000 EUR pro Jahr bleibt bei 21 %. Einführung einer Finanztransaktionssteuer für Unternehmer Die Abgeordnetenkammer beschloss auch die Einführung der Finanztransaktionssteuer ab dem 01.04.2025, die eine neue Steuerbelastung für Unternehmen (einschließlich Organisationseinheiten ausländischer Personen) und natürliche Personen - Unternehmer - darstellt. Finanztransaktionen, bei denen ein Geldbetrag vom Bankkonto eines Unternehmers abgebucht wird, werden mit einem Satz von 0,40 % besteuert, wobei der Höchstsatz 40 EUR pro Transaktion beträgt. Bei Bargeldabhebungen von einer Bank oder einem Geldautomaten wird ein erhöhter Satz von 0,80 % des abgehobenen Betrags angewendet. Darüber hinaus wurde für die Verwendung von Kreditkarten eine jährliche Gebühr von 2 EUR festgelegt, die von den Bankinstituten im Namen der Steuerzahler erhoben wird. So werden beispielsweise die Zahlung von Steuern und Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen, Zahlungsvorgänge zwischen Konten der Steuerpflichtigen bei ein und demselben Anbieter, Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückgabe von Geld aus der notariellen Verwahrung, der Kauf von Staatsanleihen usw. nicht der Steuer unterworfen.