Änderung des Wettbewerbsschutzgesetzes

Novelle des Wettbewerbsrechts
Am 01.07.2014 trat die lang erwartete Novelle des Gesetzes Nr. 136/2001 Slg. über den Wettbewerbsschutz in Kraft; die Gesetzesänderung wurde in der Gesetzessammlung unter der Nr. 151/2014 Slg. veröffentlicht. Damit reagiert der Gesetzgeber im Wesentlichen auf Probleme, die sich in der Praxis ergeben haben.

Verrechtlichung von unverbindlichen Richtlinien
Mehrere bis dato unverbindliche oder durch interne Richtlinien geregelte Rechtsinstitute wurden nunmehr in Form eines Gesetzes oder einer Bekanntmachung zum Gesetz für verbindlich erklärt. In concreto wurden solcherart folgende Bekanntmachungen zum Wettbewerbsschutzgesetz erlassen:

  • Bekanntmachung Nr. 169/2014 Slg. des Kartellamtes der Slowakischen Republik über die Bestimmung der Angebotsgrenzwerte.
  • Bekanntmachung Nr. 170/2014 Slg. des Kartellamtes der Slowakischen Republik über die Bestimmung der Merkmale der Konzentration.
  • Bekanntmachung Nr. 171/2014 Slg. des Kartellamtes der Slowakischen Republik über die Bestimmung der konkreten Bedingungen von Vergleichen.
  • Bekanntmachung Nr. 172/2014 Slg. des Kartellamtes der Slowakischen Republik über das „Leniency Programm“.

Wesentliche Änderungen
Die Änderungen betreffen alle Gebiete des slowakischen Wettbewerbsrechts. Einige „Highlights“ seien im Folgenden hervorgehoben.

Aufsicht über die Konzentration

  • Die Anmeldung hat in struktureller Form auf einem für diesen Zweck bestimmten Formular erfolgen.
  • Über Anträge auf Ausnahmen vom Verbot der Ausübung der Rechte und Pflichten bei Konzentrationen hat das Kartellamt innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags entscheiden.
  • Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag der Anmeldung der Konzentration.

Strengere Informationsschutzregelung
Die Einsicht in Unterlagen, die als Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind, ist nur im Ausnahmefall möglich.

Ausführliche und transparente Bestimmungen über die Durchführung der Kontrolle
Mit der Novelle werden neue Geldsanktionen in Höhe von 1 – 5 % des Umsatzes eingeführt.

Einführung des Instituts des Vergleichs („Settlement“)

  • In Ausnahmefällen kann das Kartellamt auch im Falle der Verletzung des Gesetzes das Kontrollverfahren mittels Vergleich abschließen.
  • Falls der Unternehmer seine Teilnahme mit einem Geständnis bekennt, kann das Kartellamt die Strafe um 30 - 50 % herabsetzen.

Attraktiveres „Leniency Programm“
Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit und Vorlage von Beweisen kann das Kartellamt dem Kartellteilnehmer die Strafe um bis zu 50 % herabsetzen oder die Strafe zur Gänze erlassen.

Belohnung für die Vorlage von Beweisen
Für natürliche Personen wurde eine finanzielle Belohnung für den Fall der Vorlage von Beweisen über eine Kartellvereinbarung eingeführt, und zwar 1 % aus der Gesamtsumme der erteilten Geldstrafen, höchstens jedoch 100.000,00 Euro. Im Fall der Nichtbezahlung von Strafen ist eine Belohnung von 50 %, maximal jedoch 10.000,00 Euro, möglich. Dies betrifft aber nicht die Unternehmer, die den Erlass der Strafe oder die Herabsetzung der Strafe beantragt haben.

Autoren: Zuzana Hlistová (Bratislava) & Juraj Kürti (Bratislava)