Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in der Slowakei

In der Slowakei gilt mit Wirkung zum 01. März 2019 das Gesetz Nr. 54/2019 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern von sozialschädlichen Aktivitäten. Dieses neue Gesetz hat das bisherige Gesetz, das den grundlegenden Rahmen für den Schutz von Hinweisgebern sozialschädlicher Aktivitäten in der Slowakei regelte, ersetzt. Ziel der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes war es, den Schutz von Hinweisgebern zu vertiefen, zu erweitern und wirksamer zu gestalten, unter anderem durch die Einrichtung des Amtes für den Schutz von Hinweisgebern, die Erweiterung des Begriffs der schwerwiegenden sozialschädlichen Aktivität, die Änderung des Begriffs der Meldung, die Präzisierung der Regelung des gewährten Schutzes, usw.

Durch die Verankerung der gesetzlichen Regelung zum Schutz von Hinweisgebern gehörte die Slowakische Republik damals zu den zehn EU-Mitgliedstaaten, die in ihren Rechtsordnungen konsolidierte gesetzliche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern hatten.

Was die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ("die Whistleblowing-Richtlinie") betrifft, hat die Slowakische Republik diese bis zum festgesetzten Termin nicht ordnungsgemäß in ihre Rechtsordnung umgesetzt.

Die ordnungsgemäße Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie ist das Ziel der Novelle des oben genannten Gesetzes, die sich derzeit im legislativen Verfahren befindet, aber noch nicht verabschiedet wurde. Die Novelle soll beispielsweise den Schutz auf die Personen ausdehnen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die Definition des Hinweisgebers erweitern, die Pflichten von Arbeitgebern erweitern, etc.



Autor: Gabriela Janíková