China: Force Majeure und Wegfall der Geschäftsgrundlage in China

Wann entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung?

Der Schuldner kann von der Pflicht zur Vertragserfüllung vollständig befreit werden, (1) wenn ein Vertrag aufgrund höherer Gewalt vollständig nicht erfüllt werden kann und wenn der Vertragszweck durch eine verspätete Erfüllung oder eine mögliche Teilerfüllung nicht erreicht werden kann, oder (2) wenn nach Abschluss eines Vertrags eine wesentliche Änderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen eintritt, die von den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und die kein typisches Geschäftsrisiko der betroffenen Partei darstellt und wenn die weitere Erfüllung des Vertrags für eine der Parteien offensichtlich unbillig ist.

Wann kommt ein Rücktritt oder eine Anpassung des Vertragsverhältnisses in Betracht?

Nach chinesischem Recht gibt es die Begrifflichkeit des Vertragsrücktritts nicht. Das chinesische Recht kennt allein die Begriffe der Vertragskündigung und Vertragsanfechtung. Eine Vertragskündigung durch den Schuldner ist unter den in Ziffer 1 genannten Punkten möglich.

Die Parteien können den Vertrag anpassen, (1) wenn ein Teil der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, (2) wenn die Vertragserfüllung aufgrund geänderter Umstände unzumutbar ist, (3) wenn die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Umstände, unter den der Vertrag angepasst werden kann, eintreten.

Wie können künftige Vertragsverhältnisse optimalerweise gestaltet werden?

Es wird zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten empfohlen, dass entsprechende Klauseln betreffend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Eintritts höherer Gewalt sowie weitere spezielle Vertragsanpassungsklauseln (zB. Selbstbelieferungsklausel, Haftungsausschlüsse, Preisanpassungsklausel und Vertragsbeendigungsklausel) in die Verträge aufgenommen werden.



Autor: Marcel Brinkmann