Die kommerzielle Nutzung unbemannter Flugeräte in der Slowakei

In der Slowakei ist die europäische Regelung seit 2021 in Kraft, wurde aber bis heute nicht umgesetzt. Die aktuellen rechtlichen Vorgaben in der Slowakei auf diesem Gebiet sind somit nicht identisch mit der aktuellen EU-Gesetzgebung. Einige Teile der EU-Verordnung können in der Slowakei nicht erfüllt werden. Das Verkehrsamt (Dopravný úrad) ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen in der Slowakei. Drohnen, die mehr als 250 g wiegen oder mit einem Sensor ausgestattet sind, der personenbezogene Daten erfassen kann (z.B. eine Kamera), sind registrierungspflichtig. Derzeit verlangt die Verkehrsbehörde die Registrierung nur von kommerziellen Drohnennutzern. Zudem benötigt man auch einen Gewerbeschein für Luftarbeit. Die Slowakei hat bis zum heutigen Tag kein Registrierungssystem eingeführt, wobei dies höchstwahrscheinlich 2022/2023 geschehen wird. Da die Integration der europäischen Vorschriften in slowakisches Recht noch nicht erfolgt ist, bleiben für slowakische Bürger einige Fragen offen, wie z.B. die (Un)möglichkeit eine Drohne für kommerzielle Zwecke in anderen EU-Ländern zu nutzen.

Die Einführung des vollen U-Space in der Slowakei ist in Planung, es gibt bislang jedoch keine konkreten Hinweise bezüglich des Zeithorizonts der Umsetzung. Sämtliche Flüge können aktuell im unkontrollierten Luftraum in einer Höhe von maximal 120 m über dem Boden durchgeführt werden.  Der Betrieb von Drohnen wird nach den sog. Subkategorien A1, A2 und A3 geregelt:

  • A1: Drohnen mit einem maximalen Abfluggewicht von weniger als 0,5 kg. Diese bieten die Möglichkeit, auch im Stadtgebiet (ohne Mindestabstand zu Gebäuden) zu fliegen, jedoch nicht über einer Menschenmenge.
  • A2: Drohnen mit einem Abfluggewicht zwischen 0,5 – 2,00 kg. Es gilt ein Flugverbot in einem Abstand von weniger als 30 m zu Personen;
  • A3: Drohnen mit einem maximalen Abfluggewicht von bis zu 25 kg und einer Fluggeschwindigkeit von bis zu 19 m/s. Flüge sind in einer solchen Entfernung durchzuführen, dass unbeteiligte Personen durch den Flug nicht gefährdet werden, jedoch mindestens 150 m von bewohnten Gebieten entfernt.


Autor: Monika Wetzlerová-Deisler