Aktuelles Insolvenzrecht und die geplante Umsetzung der Richtlinie (EU) NR. 2019/1023

Insolvenz des Schuldners

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind im Sinne des slowakischen Insolvenzrechts die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung des Schuldners.

Gesetzesgemäß ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es mindestens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger hat und nicht im Stande ist seine Geldverbindlichkeiten in 30 Tagen nach ihrer Fälligkeit zu bezahlen, wobei als die offene Forderung gilt die Gesamtsumme der Forderungen eines Gläubigers, die in den letzten 90 Tagen vor der Stellung eines Insolvenzantrags entstanden sind.

Überschuldet ist jeder, der buchführungs-pflichtig ist, mehr als einen Gläubiger hat, und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt. Die Feststellung des Wertes der Aktiva und Passiva wird anhand der Buchhaltung oder einer Begutachtung gemacht, wobei die Begutachtung einen Vorrang hat. Die erwarteten Ergebnisse der weiteren Vermögensverwaltung bzw. des weiteren Unternehmensbetriebes müssen berücksichtigt werden, wenn man unter allen Umständen erwarten kann, dass die Vermögensverwaltung oder der Unternehmensbetrieb fortgesetzt werden können.

Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags

Den Schuldner betrifft eine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb von 30 Tagen, nachdem er Kenntnis über seine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erlangt hat oder hätte erlangen müssen wenn er mit fachlicher Sorgfalt gehandelt hätte. Bei Unternehmen betrifft diese Pflicht sein Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand, usw.) oder ein Mitglied des Vertretungsorgans des Schuldners bzw. einen Liquidator, falls sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass zwischen dem Unternehmen und der zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichteten Person eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 12.500 verhängt wurde, wobei das Unternehmen auf die Zahlung dieser Vertragsstrafe nicht verzichten darf und auch keinen Vergleich betreffend dieser Vertragsstrafe abschließen darf. Alle solchen Vereinbarungen wären ungültig. Das Vertretungsorgan haftet damit persönlich für die Erfüllung dieser Pflicht. Erlitt das Unternehmen einen Schaden durch die Verletzung dieser Pflicht, hat das Unternehmen gegenüber dem Vertretungsorgan auch einen Schadenersatzanspruch.

Neben dem Schuldner ist auch jeder Gläubiger berechtigt, einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner zu stellen, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit begründet vermuten kann. Die gesetzlichen Gründe zu solcher Annahme liegen vor, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung von mindestens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger im Verzug ist und zumindest von einem Gläubiger zur Leistung schriftlich aufgefordert wurde.

Änderungen des Insolvenzrechts in 2020

Am 1.1.2020 ist eine Novelle des Gesetzes über die Insolvenz und Umstrukturierung in Kraft getreten, mit der der Vorgang bei Stellung des Antrags durch den Liquidator vereinfacht wurde; die Folgen einer verspäteten Anmeldung einer besicherten Forderung geändert wurden; eine 5-tägige Frist für das Gericht, über den Insolvenzantrag zu entscheiden, eingeführt wurde und neue Regelung betreffend die wegen Insolvenz unterbrochenen Gerichtsverfahren eingeführt wurde.

Das Justizministerium plant im Jahre 2020 eine weitere Änderung des Insolvenzrechts im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1023 vom 20.6.2019. Zu den Hauptzielen dieser Änderung gehört die Annahme der Instrumente der Frühwarnung, welche die Umstände erkennen helfen, die eine Insolvenz verursachen könnten; die Einführung von präventiven Restrukturierungsmaßnahmen, damit die Schuldner die Insolvenz vorzeitig verhindern können und die Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

Insolvenzrechtliche Massnahmen

Im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie hat das slowakische Parlament am 25.3.2020 außerordentliche gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, dass die Frist, innerhalb derer der Schuldner im Falle einer zwischen dem 12. März 2020 und dem 30. April 2020 angefallenen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen muss, 60 Tage beträgt.

Es wurde auch beschlossen, dass bis zum 30.

April 2020 der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, keine Ausschreibung oder sonstigen Verfahren für den Verkauf von Vermögenswerten zu organisieren. Jede Monetarisierung des Vermögens des Schuldners zwischen 27.03.2020 und dem 30.April 2020 ist ungültig.

Darüber hinaus wurden allgemein während des Zeitraums von 12.3.2020 bis 30.4.2020 alle gesetzlichen Fristen unterbrochen.

Petra Krajčík