COVID-19 und deren Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse

Hintergrund

Auch die slowakischen Arbeitgeber müssen auf die aktuelle COVID-19-Pandemie reagieren. Die neue slowakische Regierung bereitet nunmehr fieberhaft Maßnahmen vor, welche die slowakischen Unternehmen in der Krisenzeit entlasten sollen.

Verpflichtung im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze der Prävention im Bereich des Arbeitsschutzes anzuwenden und die Gefahren sowie die daraus resultierenden Risiken zu beseitigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß und rechtzeitig einzuleiten, damit der Zweck – Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz – erreicht wird.

Die zulässigen Maßnahmen der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebsbedingt keine Arbeit erteilen können, sind nach dem Arbeitsgesetzbuch berechtigt, folgende Maßnahmen einzuleiten:

  • Home-Office – wenn die vereinbarte Art der Arbeit dies zulässt und der Arbeitnehmer seine Zustimmung dazu erteilt,
  • Urlaub – der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des Urlaubs vereinbaren; über die einseitige Anordnung des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer 14 Tage im Voraus benachrichtigen,
  • Betriebsschließung – mit Lohnersatz in Höhe von 100%; eine Senkung des Lohnersatzes durch den Arbeitgeber setzt eine schriftliche Vereinbarung mit den Gewerkschaften oder mit dem Betriebsrat voraus, wobei der Lohnersatz mind. 60 % betragen muss,
  • Arbeitszeitkonto - auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit den Gewerkschaften oder mit dem Betriebsrat können die Arbeitszeiten nach Bedarf festgelegt werden - bei geringerem Arbeitsbedarf arbeitet der Arbeitnehmer weniger Stunden, bei höherem Arbeitsbedarf mehr Stunden, während ihm das Grundgehalt laufend gezahlt wird,
  • Teilzeitarbeit – aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

Verbot des freien Personenverkehrs, Quarantänemaßnahmen

Grundsätzlich dürfen nur Einwohner mit ständigem oder vorübergehendem Wohnsitz in der Slowakei das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik betreten. Alle Personen, die aus dem Ausland heimkehren, sind verpflichtet, sich der obligatorischen 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen; dies gilt auch für die mit ihnen zusammenlebenden Personen. Diese Einschränkungen gelten nicht für bestimmte Kategorien von Personen, wie z.B. Fahrer im Güterverkehr.

Geplante Maßnahmen

Die slowakische Regierung hat die Verabschiedung weiterer Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern und Unternehmen angekündigt. Vorgesehen ist:

  • Erstattung der Pflege- und Krankengeldleistung ab dem 1. Tag durch die Sozialversicherung statt seitens des Arbeitgebers,
  • Beitrag für die Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen – die Bedingungen für dessen Gewährung und seine Höhe werden durch die Regierung nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes festgelegt.

Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Krise bereits jetzt mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu kämpfen. In manchen Branchen wird auch bei ansonsten erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen der Verlusteintritt oft unvermeidbar sein.

Stand: 27.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfragen können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

Gabriela Janíková, janikova@saxinger.com

 

 

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Mgr. Gabriela Janíková
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