COVID-19: Home-Office als die Preventivmassnahme

In Zusammenhang mit dem Vorkommen der Erkrankung COVID-19 sind auch die slowakischen Arbeitgeber zurzeit gezwungen, die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer einzuleiten, zu denen auch die Anordnung des Home-Office gehört.

VORAUSSETZUNGEN VON HOME-OFFICE

Das slowakische Arbeitsgesetzbuch, das Home-Office nur sehr kurz regelt, unterscheidet zwei Formen der Arbeit von zu Hause aus:

  • Anstellung des sog. „Hausangestellten“, der zu den vereinbarten Bedingungen von zu Hause oder von einem anderen vereinbarten Ort während der von ihm/ihr selbst festgelegten Arbeitszeit arbeitet; und
  • in Ausnahmefällen die gelegentliche Anwendung eines Arbeitsortes, der von dem Ort des üblichen Arbeitsplatzes abweicht (also das zu Hause), falls die Art der Arbeit dies zulässt.

Die Arbeit von zu Hause aus kann auch als Maßnahme hinsichtlich der COVID-19 Pandemie angewendet werden, vorausgesetzt, dass die vereinbarte Art der Arbeit es erlaubt.

Die Novelle des slowakischen Arbeitsgesetzbuchs mit Wirkung zum 6.4.2020 legt fest, dass während der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten:

  • der Arbeitgeber berechtigt ist, Home-Office des Arbeitnehmers anzuordnen, wenn die vereinbarte Art der Arbeit dies zulässt, und
  • der Arbeitnehmer das Recht hat, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn die vereinbarte Art der Arbeit dies zulässt, und es gibt keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe auf Arbeitgeberseite, die es nicht erlauben würden.

BEDINGUNGEN DES HOME-OFFICE

Die Anwendung des Home-Office nach der ersten Variante unterliegt dem Arbeitsgesetzbuch mit folgenden Abweichungen:

  • der Arbeitnehmer teilt seine eigene Arbeitszeit ein;
  • der Arbeitnehmer unterliegt nicht den Bestimmungen über die gesetzlich festgelegen festen wöchentlichen Arbeitszeiten, über die kontinuierlichen täglichen Ruhezeiten, über die kontinuierlichen wöchentlichen Ruhezeiten und Ausfallzeiten;
  • bei wichtigen persönlichen Arbeitshindernissen hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Lohnentschädigung, außer für den Tod eines Familienmitglieds;
  • der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Überstundenvergütung, Feiertagsvergütung, Samstagsarbeits-vergütung, Sonntagsvergütung, Nacht-arbeitsvergütung und Lohnentschädi-gung für harte Arbeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

SONDERPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS BEIM HOME-OFFICE

Der Arbeitgeber hat beim Home-Office insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

  • die erforderlichen Informations-technologien dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen;
  • die Isolation des Arbeitnehmers von anderen Arbeitnehmern zu verhindern;
  • die Benachteiligung des Arbeitnehmers im Home-Office gegenüber anderen Kollegen auszuschließen.

Mgr. Gabriela Janíková, Rechtsanwältin in Bratislava

janikova@saxinger.com

Ansprechpartner
Mgr. Gabriela Janíková
PDF Version
PDF herunterladen