Italien: Der „Jobs Act“ für freie Mitarbeiter – Einführung eines Arbeitnehmerschutzrechtes auch für Selbständige?

Hintergrund
Mit einer Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen hatte die Regierung von Matteo Renzi im Jahre 2015 unter dem plakativen Titel „Jobs Act“ eine umfassende Reform der Arbeitsmarktgesetze und insbesondere auch des Kündigungsschutzes umgesetzt. Erklärtes Ziel war es, das als verkrustet und starr empfundene italienische Arbeitsrecht flexibler zu gestalten und so den Grundstein für ein Wachstum der regulären Beschäftigungsverhältnisse am Arbeitsmarkt und zur Beseitigung des Wildwuchses an atypischen Beschäftigungsverhältnissen zu legen. Unter demselben Schlagwort „Jobs Act“ wurden nun mit dem Gesetz Nr. 81 vom 22.05.2017 eine Reihe gesetzlicher Neuerungen eingeführt, die jedoch, anders als der Titel „Jobs Act“ vermuten lässt, keine weitere Liberalisierung, sondern vorrangig eine Reihe von (Arbeitnehmer-) Schutzmaßnahmen zugunsten von formell in freiberuflichen, der Sache nach aber eher in „atypischen“ Beschäftigungsverhältnissen beschäftigen Personen, einführt.

Die gesetzlichen Neuerungen
Nach den Artikeln 2222 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches wurden mit Wirkung ab 14.06.2017 nachfolgende Neuerungen geschaffen. Diese finden auf sämtliche freiberufliche Tätigkeiten im Sinne eines Dienst- und/oder Werkvertrages mit Ausnahme unternehmerischer Tätigkeiten Anwendung:

  • Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln:
    Als missbräuchlich und mithin nichtig sind sämtliche Klauseln anzusehen, die dem Auftraggeber das Recht einräumen, einseitig die Vertragsbedingungen zu ändern, den Vertrag ohne Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung oder jedenfalls des Zahlungsverlangens zu vereinbaren. Auf Verlangen des „Mitarbeiters“ hat der Auftraggeber zudem die Abreden schriftlich festzuhalten.
  • Mutterschutz und Krankschreibung:
    Für die in einer besonderen Liste beim italienischen Sozialversicherungsträger (INPS) erfassten und sich in einem arbeitsvertragsähnlichen Vertragsverhältnis befindlichen Freiberufler gibt es nun das Recht auf eine bezahlte Elternzeit für eine Dauer von bis zu zwei Monaten vor der Geburt und bis zu drei Monaten nach der Geburt eines Kindes sowie auf eine Art bezahlte Elternzeit für höchstens sechs Monate während der ersten drei Lebensjahre. Zudem führen bei einem Dauer“arbeits“verhältnis Schwangerschaft, Krankheit und Verletzungen nicht zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dessen Ausführung bleibt auf Antrag des Freiberuflers unterbrochen, es sei denn, eine solche Unterbrechung ist nicht mit den Interessen des Auftraggebers vereinbar.
  • Arbeitslosengeld:
    Unter bestimmten Voraussetzungen haben nun auch Freiberufler, die sich in atypischen Beschäftigungsverhältnissen befinden, die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen.

Bewertung und Auswirkungen der Reform
Angesichts der bislang vielfach zu beobachtenden Auslagerung regulärer Arbeitsverhältnisse in untypische Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeiten, ist ein verstärkter Schutz der davon betroffenen Arbeitnehmer sicherlich grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die aufgezählten Maßnahmen den erhofften Effekt zeigen werden oder ob nicht vielmehr nur der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten ohne eine tatsächliche Verbesserung der Situation erhöht wird.

Autoren: Florian Bünger & Valentina Monatanari