Polen: Änderungen im Bereich der Sonderwirtschaftszonen

Hintergrund
In Polen soll im Juni 2018 ein Gesetz zur Förderung neuer Investitionen in Kraft treten. Mit dem Gesetz sollen neue Rahmenbedingungen für die in Sonderwirtschafszonen („SWZ“) tätigen Unternehmen geschaffen werden. Die neuen Regelungen modifizieren nicht nur die Voraussetzungen für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten innerhalb der SWZ, sondern auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme der zu gewährenden Vergünstigungen.

Einholung der Genehmigung
Positiv einzuschätzen ist, dass die SWZ-Vergünstigungen, die bisher nur räumlich beschränkt beansprucht werden konnten, nunmehr landesweit gewährt werden sollen. Im Ergebnis stehen damit den Investoren mehr Gewerbeflächen für Expansionen zur Verfügung. Allerdings kann die Standortplanung immer noch durch Bestimmungen der örtlichen Bebauungspläne oder durch Empfehlungen des Verwalters des jeweiligen SWZ-Gebietes, falls sich nach dessen Ansicht für ein konkretes Vorhaben ein anderer Standort besser eignet, beschränkt werden. Die Vergünstigungen für Unternehmer werden auf der Grundlage des sog Förderbescheids gewährt. Anders als bisher muss der Bescheid nunmehr den genauen Standort des Projektes angeben. Die Grundsätze der Körperschaftssteuerbefreiung bleiben hingegen unverändert. Der Umfang der Beihilfengewährung nach den EU-Vorschriften kann jedoch durch nationale Rechtsakte herabgesetzt werden. Des Weiteren sind einige der Kriterien geändert worden, nach denen den Unternehmern die Genehmigungen für ihre Gewerbetätigkeit innerhalb der SWZ erteilt werden. Entscheidend sind nun nicht nur das Aufwendungsvolumen, sondern auch bestimmte qualitative Voraussetzungen.

Diese Faktoren sowie die Befristung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung auf 10 bis 15 Jahre werden Investoren sicherlich in die Lage versetzen, die jeweiligen Vor- und Nachteile besser als bisher abschätzen zu können. Die Ausgestaltung der Vorschriften im Gesetzesentwurf lässt annehmen, dass Investitionsprojekte an bisher weniger gefragten Standorten theoretisch gesehen kostengünstiger und einfacher umzusetzen sein werden. In solchen Regionen profitieren Investoren von einer guten Verfügbarkeit von Flächen und Arbeitskräften, die sich dann letztendlich auf den Projekterfolg auswirken kann. Will der Unternehmer sein Projekt hingegen in einer bereits hochentwickelten Region (zB in Niederschlesien) umsetzen, so steht ihm auch dieser Weg offen. Allerdings muss er dabei mit höheren Aufwendungen rechnen.

Umsetzung und Aufrechterhaltung der Investitionen
Die Anforderungen an die Beständigkeit des Projektes bleiben grundsätzlich unverändert. Je nach Unternehmensgröße muss das Projekt auf die Dauer von drei oder fünf Jahren angelegt sein. Im Hinblick auf die bisherige Gesetzeslücke wird eine kumulative Inanspruchnahme von Beihilfen auf der Grundlage mehrerer Genehmigungen in Zukunft höchstwahrscheinlich unzulässig sein. Denn nach der neuen Rechtslage darf der Investor die ihm jeweils gewährte Beihilfe nur in Bezug auf jene Investition abrechnen, für welche er eine Genehmigung für eine Gewerbetätigkeit innerhalb der SWZ erhalten hat. Des Weiteren kann die Beihilfe erst nach Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens separat in Anspruch genommen werden. Allerdings hat der Investor künftig mehr Möglichkeiten, einen bereits erteilten Förderbescheid wieder ändern zu lassen.

Es lohnt sich, zu investieren
Obwohl das neue Verfahren zur Einholung der SWZ-Genehmigung formal gesehen etwas komplizierter gestaltet ist, können Unternehmer auf umfassende Unterstützung zählen. Für eine erfolgreiche Abwicklung stehen den Investoren sowohl die jeweiligen Verwalter der Sonderwirtschaftszonen, die Interesse an der Entwicklung ihrer Gebiete haben, als auch auf SWZ-Themen spezialisierte Berater zur Seite.

Autorin: Kinga Słomka