Poland: Neue Umsatzsteuer-Pflichten für ausländische Unternehmen

Novelle des polnischen Umsatzsteuer-Gesetzes
Unternehmer, die in Polen geschäftlich tätig und dort für Zwecke der Umsatzsteuer registriert sind, sehen sich ab November 2019 mit neuen Pflichten konfrontiert.

Bankkonto in Polen
Alle in Polen als Zahler von Umsatzsteuer registrierten Unternehmen müssen künftig ihre Bankkonten zur Eintragung in die Liste der Steuerpflichtigen einreichen. Wichtig ist dabei, dass sie über ein zweckgebundenes Sonderkonto für Umsatzsteuerzahlungen verfügen, das mithilfe des sog „STIR-Systems“ überprüft wurde. Bei „STIR“ handelt es sich um ein auf Algorithmen basierendes staatliches Aufsichts-System, das von der polnischen „Verrechnungskammer“ betrieben wird.

Soweit die Überprüfung ausländischer Banken über das STIR-System nicht möglich ist, sind in Polen für Zwecke der Umsatzsteuer registrierte ausländische Unternehmer angehalten, ein solches Sonderkonto in Polen zu eröffnen. Bemerkenswert ist, dass die Kosten der Kontoführung durch die polnischen Steuerbehörden erstattet werden sollen.

Größere Beträge dürfen ausschließlich auf Bankkonten überwiesen werden, die in der Liste der Steuerpflichtigen angegeben sind. Ansonsten wird der Geschäftspartner die Betriebsausgabe nicht absetzen dürfen. Im äußersten Fall kann er sogar als Gesamtschuldner für Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuerabrechnung durch den Umsatzsteuerzahler haftbar gemacht werden. Diese Sanktionen treten mit Beginn des Jahres 2020 in Kraft.

Gespaltene Zahlung
Die früher geltende Verlagerung der Steuerschuld (sog „Reverse-Charge-Verfahren“) bei Inlandgeschäften wird durch das System der gespaltenen Zahlung (sog „Split-Payment-Verfahren“) ersetzt.

Die neuen Regelungen verpflichten zur Angabe bestimmter (neuer) Informationen in der Rechnung. Zudem sind Eingangsrechnungen angemessen zuzuordnen. In gewissen Fällen dürfen die Überweisungen nur unter Verwendung eines polnischen Umsatzsteuer-Sonderkontos abgewickelt werden. Jegliche diesbezügliche Unregelmäßigkeiten werden in Hinkunft sanktioniert.

Die Pflicht zur Anwendung des „Split-Payment-Verfahrens“ gilt bei in Polen steuerbaren Geschäften zwischen Unternehmern („B2B“), sofern deren Wert im Monat brutto PLN 15.000,00 (das entspricht rund EUR 3.000,00) übersteigt und Gegenstand der Geschäfte solche Lieferungen und Dienstleistungen sind, die in einer Anlage zum Umsatzsteuer-Gesetz aufgelistet sind.

Demgemäß betreffen die Änderungen ua folgende Lieferungen und Dienstleistungen:

  • Erzeugnisse aus Stahl, Edelmetalle, Nichteisenmetalle;
  • Abfälle, Altmetall, Sekundärstoffe;
  • Elektronische Geräte, insbesondere: Prozessoren, Smartphones, Telefone, Tablets, Netbooks, Laptops, Spielkonsolen, Druckpatronen, Toner Festplatten;
  • Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren, Brennöle sowie Schmieröle;
  • Emissionsrechte für Treibhausgase;
  • Bauleistungen;
  • Verkauf von Auto- und Motorradteilen.

Autorin: Marta Ignasiak